Wir sind übersiedelt !

Ab Juli 2024 befindet sich unser neuer Kanzlei-Standort in Leibnitz in der Dechant Thaller-Straße 22 im 2. Obergeschoss (Kindermannzentrum, Haus 22).

Eine Tiefgarage mit Kundenparkplätzen sowie ein Lift direkt in unser Stockwerk sind vorhanden.

Wir freuen uns sehr, Sie in unseren neuen Räumlichkeiten begrüßen zu dürfen!

Sie können auch gerne schon einmal einen virtuellen Rundgang mit uns machen: fb.watch/tmcmv

Sozialversicherungs-Werte 2024

Die aktuellen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2024 finden sie im folgenden PDF:

SV Werte 2024

Sozialversicherungs-Werte 2023

Die aktuellen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2023 finden sie im folgenden PDF:

SV Werte 2023

Neuer Einkommensteuertarif für 2023

Zur Abmilderung der kalten Progression werden, beginnend ab dem Jahr 2023 jährlich die Einkommensteuer-Tarifstufen um die Inflationsrate angepasst.

Für 2023 wurde eine Inflationsrate von 5,2 % errechnet. Die beiden untersten Tarifstufen wurden dabei um 6,3 % (und damit über die errechnete Inflationsrate hinaus), die restlichen Tarifstufen um 2/3 der Inflationsrate, um 3,47 % angepasst.

Einkommensteuertarif 2023 und Absetzbeträge

Abgabenfreie „Teuerungsprämie“ noch bis Jahresende auszahlen

Ähnlich der COVID-19-Prämie aus den Jahren 2020 und 2021, besteht nunmehr die Möglichkeit, eine abgabenfreie „Teuerungsprämie“ an die Mitarbeiter auszubezahlen. Diese ist bis zu EUR 3.000,- pro Person lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei und unterliegt darüber hinaus auch nicht den Lohnnebenkosten wie DB, DZ, Kommunalsteuer.

EUR 2.000,- davon sind an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft und können nach Belieben ausbezahlt werden, die restlichen EUR 1.000,- müssten für die Abgabenfreiheit entweder an alle Mitarbeiter ausbezahlt oder nach einem gewissen Schema gewährt werden (Gruppenbildung – z.B. Auszahlung an bestimmte, homogene Arbeitnehmergruppen).

Mehr dazu finden Sie auch in unserer Sonder-Klienten-Info Nr. 3/2022 zum Teuerungs- und Entlastungspaket unter Pkt. 5.

Hinweis: Auch im Kalenderjahr 2023 kann die Teuerungsprämie nochmals ausbezahlt werden, wobei hier erneut bis zu EUR 3.000,- zur Verfügung stehen.

Jobangebot ! Wir stellen ein:

Wir suchen Verstärkung für unser Team und sind auf der Suche nach motivierten und zuverlässigen MitarbeiterInnen für folgende Positionen:

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung per Mail an kager@kager.co.at !

Steuerfreie Corona-Prämie für 2021 noch (rückwirkend) bis 15.02.2022 auszahlbar

Bis zu einer Höhe von EUR 3.000,- kann rückwirkend für 2021 noch bis Mitte Februar eine steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie an Mitarbeiter ausbezahlt werden – für außergewöhnliche Arbeitsleistungen im Jahr 2021 im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

Weitere Infos finden Sie hier!

Sozialversicherungs-Werte 2022

Die aktuellen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2022 finden sie im folgenden PDF:

SV Werte 2022

Pensionierung unserer langjährigen Lohnverrechnerin Elfi Baumann

Frau Elfriede Baumann ist mit Ende April 2021 in ihren wohlverdienten Ruhestand getreten und damit aus unserem Unternehmen ausgeschieden. In der Kanzlei unseres Vorgängers Walter Caser und in unserer Kanzlei war sie insgesamt 25 Jahre tätig und bereits davor mehr als 18 Jahre in der Kanzlei von Christine Rossmann.

Wir bedanken uns bei ihr ganz herzlich für Ihre tolle Arbeit, ihre Fachkompetenz und ihren großen Einsatz, den sie zusammen mit ihrem gesamten Lohnverrechnungs-Team gerade auch noch in den letzten Monaten leisten musste. Besonders werden wir überdies ihren einzigartigen Schmäh und ihre Schlagfertigkeit vermissen.

Wir wünschen ihr für ihren neuen – hoffentlich etwas ruhigeren – Lebensabschnitt das Allerbeste, Zeit für ihre Familie und ihre Hobbies und vor allem viel Gesundheit.

Investitionsprämie – EDV-/Einstiegsprobleme AWS Fördermanager & alternative Antragstellung möglich

Aufgrund der enormen Wartezeiten beim Einstieg in den AWS Fördermanager diese Woche hat das AWS eine alternative Möglichkeit zur Antragstellung geschaffen.

Nunmehr werden auch Anträge über E-Mail entgegengenommen.
https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/antragstellung/

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Das Antragsformular (Excel-Datei – siehe LINK!) ist vollständig auszufüllen,
  • zu unterschreiben und
  • eingescannt – gemeinsam mit der Excel-Datei –
    bis spätestens 28.02.2021, 24:00 Uhr an antrag.investitionspraemie@aws.at zu senden.

(Stand: 24.02.2021)

Sozialversicherungs-Werte 2021

Die aktuellen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2021 finden sie im folgenden PDF:

SV Werte 2021

Investitionsprämie – Frist für erste Maßnahmen verlängert bis 31.5.2021 !

ACHTUNG: Antragstellung dennoch bis 28.02.2021 erforderlich !!!

Wie von uns bereits berichtet, kann für Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens, die zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021 (nunmehr: 31.05.2021) getätigt werden, eine Investitionsprämie von 7 % (bzw. unter bestimmten Voraussetzungen von 14 %) der Anschaffungskosten beim AWS beantragt werden.

Die Frist für die „ersten Maßnahmen“ in Zusammenhang mit den Investitionen wurde nun – durch Ministerratsbeschluss – auf den 31.05.2021 erstreckt.

Erste Maßnahmen iSd Richtlinie zur IPrämie sind zB:

Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Baubeginn

Wichtig ist also, dass diese „erste Maßnahme“ in der Zeit zwischen 01.08.2020 und 31.05.2021 getätigt wird bzw. worden ist, damit – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – eine Investition förderfähig ist.
Da der Antrag allerdings dennoch bis zum 28.2.2021 gestellt werden muss, ist es ratsam zu überlegen, ob bzw. welche weiteren Investitionen zwischen März und Mai 2021 noch geplant sind und den jeweils geschätzten Kaufpreis (!) im Förderantrag noch zu berücksichtigen.

Die Antragstellung erfolgt über den AWS Fördermanager: https://foerdermanager.aws.at

Weitere Infos finden Sie hier: https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/

(Stand: 28.01.2021)

Ausfallsbonus iHv 30 % – der Nachfolger des Umsatzersatzes

Unternehmen, die in den Monaten November & Dezember 2020 vom Lockdown betroffen waren, konnten bis zum 20. Jänner 2021 den Umsatzersatz beantragen. In Höhe von bis zu 80 % (im November) bzw. bis zu 50 % (im Dezember) vom Umsatz des jeweiligen Vorjahres-Monats wurden den beantragenden Unternehmern aus dem Titel des Lockdown-Umsatzersatzes Zuschüsse gewährt.

Die Verlängerung des Lockdowns auch in den Jänner 2021 (und voraussichtlich ebenso den Februar 2021) hinein brachte jedoch nicht auch die Verlängerung des Umsatzersatzes mit sich. Stattdessen wurde abermals ein neues Instrument, der sogenannte Ausfallsbonus entworfen, dessen genaue Regelungen zum derzeitigen Stand noch nicht bekannt sind. Fest steht jedoch von Seiten der Regierung, dass:

  • Ein Ausfallsbonus iHv bis zu 30 % des Monatsumsatzes (verglichen mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus dem Vorvorjahr 2019) – max. € 60.000,- pro Monat – gewährt wird,
  • sofern der Umsatzrückgang mind. 40 % beträgt, und
  • der Zuschuss an die Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 gebunden ist, wobei die Hälfte der 30 %, also 15 %, einen echten Zuschuss darstellen sollen und die restlichen 15 % als Vorschuss auf den FKZ 800.000 zu sehen sind.

Die Beantragung soll für die kommenden Monate jeweils ab 16. des Folgemonats möglich sein (dh für einen Ausfallsbonus für den Monat Jänner 2021 ab 16. Februar 2021). Die Beantragung soll – wie bereits der Umsatzersatz – über FinanzOnline erfolgen.

Weitere Infos unter: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/ausfallsbonus.html sowie unter https://news.wko.at/news/oesterreich/wko_fs_fixkostenzuschuss_II_1701_3.pdf

(Stand: 24.01.2021)

Umsatzersatz für die Zeit des Lockdowns – Dezember

Für Unternehmen, die im Dezember 2020 nach wie vor vom Lockdown betroffen sind – Unternehmen der Gastronomie-, Hotellerie- bzw. Beherbergungsbranche sowie für Indoor-Sport und -Freizeiteinrichtungen -, wurden die Regelungen zum Lockdown-Umsatzersatz als Entschädigung für den Umsatzentgang auch auf den Dezember erstreckt. Somit ist für die Zeit zwischen 7. Dezember bis 31. Dezember 2020 ein aliquoter Umsatzersatz iHv 50 % des Vorjahres-Dezember-Umsatzes vorgesehen.

Nachtrag: Aufgrund der erneuten Ausweitung des Lockdowns ab 26. Dezember 2020 (auch der Einzelhandel und körpernahe Dienstleister werden – wie schon im November – wieder in den Lockdown geschickt) werden die Regelungen zum Umsatzersatz neuerlich an die kommenden Gegebenheiten angepasst.

Weitere Informationen zum Dezember-Umsatzersatz finden Sie auf www.umsatzersatz.at

Der Antrag auf Umsatzersatz kann über FinanzOnline eingebracht werden – durch den Steuerpflichtigen selbst oder durch einen Parteienvertreter (Steuerberater) – ACHTUNG, eigene Vollmacht erforderlich!
Das Formular ist seit 16. Dezember 2020 bis zum 20. Jänner 2021 verfügbar. (ACHTUNG, Sperre wegen Überarbeitung zwischen 26. und 28. Dezember 2020)
Über den Antrag entscheidet die COFAG (COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH). Anträge, die ab 29. Dezember 2020 gestellt werden, sollen bereits ab Mitte Jänner 2021 zur Auszahlung kommen.

Zur Antragstellung und Berechnung des Umsatzersatzes siehe: Richtlinie über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes sowie die laufend aktualisierten FAQs zum Umsatzersatz.

(Stand: 18.12.2020, aktualisiert am 23.12.2020)

Umsatzersatz für die Zeit des Lockdowns – November

Für Unternehmen, die bereits seit 03. November 2020 von der behördlichen Schließung betroffen sind, wurde von der Regierung als Entschädigung ein Umsatzersatz von 80 % (des Vorjahresumsatzes in diesem Zeitraum) vorgesehen. Mit der Ausweitung des Lockdowns ab 17. November 2020 von ursprünglich nur der Gastronomie, Hotellerie, Sport- und Freizeiteinrichtungen auch auf den Handel (ausgenommen etwa Lebensmittelhandel, Apotheken, Post, Bank) und die körpernahen Dienstleistungen (Friseur, Nagelstudio, etc.) wurde auch der Umsatzersatz auf jene hinzugekommenen Branchen bzw. Betriebe erweitert. Die körpernahen Dienstleistungsbetriebe sollen – ebenso wie bereits die Gastronomie-, Hotelleriebetriebe u.Ä. – 80 % Umsatzersatz erhalten. Bei Handelsunternehmen wird hingegen, entsprechend der Verderblichkeit & Saisonalität der Waren, eine gemäß der Umsatz/Ertrag-Relation und der Wahrscheinlichkeit von Aufholkäufen eine Staffelung des Umsatzersatzes vorgenommen. Die Umsatzersatzrate für diese Betriebe beträgt demnach zwischen 20 % und 60 %. Welche Branchen in welche Stufe fallen, wurde gesondert bekannt gegeben und richtet sich nach der Branchenkennzahl lt. ÖNACE 2008 (siehe: Handelskategorisierung für den Umsatzersatz).

Beispiele:

  • Kfz-Handel, Möbel, Haushaltsgeräte 20 %
  • Bücher, Zeitschriften, Spielwaren 40 %
  • Bekleidung, Schuhe, Blumen 60 %

Nähere Informationen zum Umsatzersatz finden Sie auf der
Website des BMFhttps://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/infos-umsatzersatz.html
und auf www.umsatzersatz.at

Ein Antrag auf Umsatzersatz kann über FinanzOnline eingebracht werden. Das Formular ist seit 23. November, nachmittags wieder verfügbar.
Über den Antrag entscheidet die COFAG (COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH).

Zur Antragstellung und Berechnung des Umsatzersatzes siehe: Richtlinie über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes sowie die FAQs zum Umsatzersatz.

(Stand: 17.11.2020, aktualisiert am 23.11.2020)

COVID-19-Kurzarbeit Phase 3 – Update

seit 2.10.2020 ist eine Antragstellung für die COVID-19-Kurzarbeit Phase 3 (KUA) über das AMS möglich. Die Antragstellung kann bis Ende Oktober 2020 auch rückwirkend für Zeiträume ab dem 1.10.2020 erfolgen (danach muss die Antragstellung wieder im Vorhinein stattfinden).

Die wichtigsten Fakten auf einen Blick:

  • Der Kurzarbeitszeitraum kann – beginnend mit 1.10.2020 – maximal bis zum 31.3.2021 gewählt werden.
  • Die Ersatzraten bleiben – wie bereits in Phase 1+2 – weiterhin bei 80 %, 85 % und 90 % des Bezugs VOR Kurzarbeit.
  • Der Arbeitgeber trägt letztendlich die Kosten für die tatsächlich geleistete Arbeit, die Kosten für die Ausfallsstunden inkl. Lohnnebenkosten werden weiterhin vom AMS ersetzt.
  • Die Arbeitszeitreduktion darf zwischen 20 % und 70 % der Normalarbeitszeit betragen, dh eine geleistete Arbeitszeit
    von 30 % bis 80 %
    der Arbeitszeit VOR Kurzarbeit wird vorausgesetzt.
  • Die Ausfallsstunden können vom Arbeitnehmer für Weiterbildungen genutzt werden. Die damit verbundenen Kosten werden vom AMS gefördert. Achtung bei Lehrlingen: diese können weiterhin in die Kurzarbeit einbezogen werden, wenn die Ausbildung sichergestellt ist. 50 % der Ausfallzeit sind für Ausbildung und berufsrelevante Maßnahmen zu nutzen. Der Arbeitgeber erhält eine Unterstützung zu den damit verbundenen Kosten während der Kurzarbeit.
  • WICHTIG: Der Zugang zur Kurzarbeit erfordert künftig eine zusätzliche wirtschaftliche Begründung (siehe Beiblatt 1 der Sozialpartnervereinbarung) sowie eine Prognose der Umsatzentwicklung etc. für den beantragten Zeitraum. Hinsichtlich der Umsatzprognose ersuchen wir Sie als Arbeitgeber, selbst eine realistische Einschätzung für die kommenden Monate zu treffen. Bei einem KUA-Antrag für mehr als 5 Arbeitnehmer sind die Angaben zusätzlich vom Steuerberater zu bestätigen.

Die neue Sozialpartnervereinbarung finden Sie auf der Website des AMS (für Kurzarbeits-Begehren ab 1.10.2020) bzw unter folgendem Link: https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-corona-kurzarbeit-einzel-1-10.docx
Das Kurzarbeits-Begehren ist gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung beim AMS über das eAMS-Konto einzubringen.

Weiterführende Informationen zur Kurzarbeit Phase 3 finden Sie auch auf der Website der WKO unter folgendem Link: https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html

(Stand: 05.10.2020)

Fixkostenzuschuss – Phase 2

So wie es bereits bei der Corona-Kurzarbeits-Regelung und dem Härtefallfonds zu beobachten war, wird nun auch der Antrag auf Fixkostenzuschuss in die Verlängerung geschickt. Zu Beginn der Woche wurden vom BMF die Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten veröffentlicht. Diese sehen in folgenden Punkten Änderungen im Vergleich zu Phase 1 vor:

  • Dauer der Zuschussgewährung bis zu 6 Monate (Phase 1: bis zu 3 Monate)
    Beginnend mit 16.06.2020 bzw. dem 3. Quartal 2020 können die Betrachtungszeiträume von bis zu 6 Monaten (max. bis zum 15.03.2021) gewählt werden. Anm.: Das Beginndatum wird jedoch vom Ende der Phase 1 – sofern beantragt bestimmt.
  • Änderung der Umsatzausfallsgrenzen – Wegfall der Staffelung
    Die in Phase 1 vorgesehene Staffelung der Fixkostenersatzrate iHv 25 %, 50 % und 75 % wird in Phase 2 durch eine Ersatzrate in Höhe des Umsatzausfalls ersetzt; dh bei einem Umsatzausfall von 70 % werden 70 % der Fixkosten ersetzt (Phase 1: 50 %). Darüber hinaus sind auch schon Umsatzausfälle ab 30 % (Phase 1: 40 %) beachtlich.
  • Vereinfachung bei der Ermittlung der Ersatzrate – Pauschalierungsmöglichkeit
    Für Unternehmen mit einem Umsatz bis zu EUR 100.000 im letztveranlagten Jahr können (Wahlrecht) anstelle der exakten Ermittlung der Fixkosten auf eine pauschale Ermittlung in Höhe von 30 % vom Umsatzrückgang zurückgreifen.
  • Erweiterung des Kreises der Fixkostenarten um
    AfA (bei vor dem 16.03.2020 angeschafften Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens)
    Leasingraten in voller Höhe (Phase 1: nur Finanzierungsanteil)
    Energie- und Heizkosten
    Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen im Zeitraum 01.06.2019 bis 16.03.2020 zur Erzielung von Umsätzen, die in den Betrachtungszeiträumen hätten realisiert werden sollen
  • Einbeziehung von in Phase 1 noch nicht enthaltenen Fixkostenarten
    In einem Betrachtungszeitraum von Phase 1 angefallene Fixkosten, die dort noch nicht bezuschusst wurden, können in Phase 2 einbezogen werden. Somit führt die Phase 1 nachträglich zu keiner Schlechterstellung.

Die Beantragung wird ab 16. September 2020 (1. Tranche: 50 %) bzw. ab 16. Dezember 2020 (2. Tranche), jedoch maximal bis 31. August 2021 möglich sein.

Eine Informationen des BMF zu Fixkostenzuschuss Phase 2 finden Sie hier: LINK!

Factsheet der WKO zu Fixkostenzuschuss Phase 2: LINK!

(Stand: 28.08.2020)

Investitionsprämie – Förderungsrichtlinien veröffentlicht

Zur COVID-19 Investitionsprämie nach dem Investitionsprämiengesetz hat das Wirtschaftsministerium nun zur Konkretisierung eine Förderrichtlinie veröffentlicht. Darin werden die Details zur Prämie, deren Beantragung ab 1. September 2020 erfolgen kann, geregelt.

Die Voraussetzungen im Kurzüberblick:

• Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens

• Erste Maßnahmen müssen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden (ein Beginn vor 1. August 2020 bzw. nach 28. Februar 2021 ist nicht förderbar)

• Die Prämie beträgt:

14 % der Anschaffungskosten bei Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung, Gesundheit/Life-Science

7 % der Anschaffungskosten bei sonstigen Investitionen

Antragstellung ab 1. September 2020 bis spätestens 28. Februar 2021 über den Fördermanager des Austria Wirtschaftsservice (aws): https://foerdermanager.aws.at

Weitere Details im FAQ der aws zur Investitionsprämie.

(Stand: 13.08.2020)

Finanzamts-Stundungen verlängert bis 15. Jänner 2021

Seitens des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) wurden nun zusätzliche Erleichterungen zur Abgabeneinhebung veröffentlicht: Nach dem 15.03.2020 bewilligte Stundungen bis 30.09.2020 werden automatisch bis 15.01.2021 verlängert. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Miteinbezogen in den Zahlungsaufschub werden zusätzlich von Amts wegen jene Abgaben, die bis zum 25.09.2020 auf dem Steuerkonto verbucht wurden bzw. werden.

Für gestundete Beträge im Zeitraum 15.03.2020 bis 15.01.2021 werden auch keine Stundungszinsen festgesetzt.

Eine freiwillige Entrichtung – der gesamten Abgabenschuld bzw. in Teilen – zu einem früheren Zeitpunkt (als dem 15.01.2021) ist selbstverständlich dennoch jederzeit möglich ebenso wie der Umstieg in einen Ratenzahlungsplan (auf Antrag bis 1.10.2020 für bis zu 12 Monate).

(Stand: 11.08.2020)

Kurzarbeit geht nochmals in die Verlängerung

Die derzeit geltende Corona-Kurzarbeitsregelung läuft mit 30.09.2020 aus. Allerdings wird auf die ersten beiden Phasen nun eine dritte Phase (beginnend mit 1.10.2020 bis zum 31.03.2021) folgen, die jedoch marginal geänderte Rahmenbedingungen vorsehen wird.

Unverändert im Vergleich zum bisherigen Covid19-Kurzarbeitsmodell bleibt:

Nettolohn für den Arbeitnehmer (gestaffelt nach Gehaltshöhe) von 80 % bis 90 % des Vor-Kurzarbeits-Bezugs

• Der Arbeitgeber bekommt die Kosten für die Ausfallsstunden wiederum vom AMS ersetzt (Kurzarbeitsbeihilfe). Selbst zahlen muss er nur die Kosten für die tatsächlich geleistete Arbeit seiner Arbeitnehmer

• Die Behaltepflicht für in Kurzarbeit befindliche Arbeitnehmer beträgt 1 Monat nach Ende der Kurzarbeit

Änderungen wird es jedoch geben bei:

Ausmaß der Arbeitszeitreduktion: Eine Kürzung der zu leistenden Arbeitszeit bis auf 10 % wird es nicht mehr geben. Stattdessen ist lt. neuem Modell eine Reduktion der Arbeitszeit von 30 % bis 80 % der ursprünglichen Arbeitszeit (vor Corona) vorgesehen.

Weiterbildung: In der Nicht-Arbeitszeit besteht für Arbeitnehmer eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft (wenn dies vom Unternehmen entsprechend angeboten wird)

Link zur Zusammenfassung der dritten Phase.

 

Mit 29.07.2020 wurde vom Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend eine aktualisierte Version des Leitfadens für die (bisherige) Abrechnung der Corona-Kurzarbeit veröffentlicht. Diesen finden Sie HIER!

(Stand: 31.07.2020)

Investitionsprämiengesetz und Konjunkturstärkungsgesetz 2020 beschlossen

Am 07.07.2020 wurde im Nationalrat das Konjunkturpaket (bestehend aus dem Investitionsprämiengesetz und dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020) beschlossen. Die beschlossenen Maßnahmen sollen den Weg aus der Krise hinaus weisen – durch Steigerung der Investitionstätigkeiten und Standortstärkung.

Die Beschlussfassung durch den Bundesrat bleibt noch abzuwarten.

Weitere Infos finden Sie HIER!
oder in untenstehendem Beitrag vom 01.07.2020

(Stand: 07.07.2020)

Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5 % für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe

Der Nationalrat beschloss mit 30.6.2020 eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes dahingehend, dass ein neuer ermäßigter Steuersatz von 5 % für bestimmte Unternehmergruppen zur Anwendung gelangt. Diese Senkung des USt-Satzes, beginnend mit 1. Juli 2020 ist befristet bis 31. Dezember 2020. Anzuwenden ist diese Regelung insb. auf Gastronomiebetriebe (Gasthäuser und Buschenschänken) für die Abgabe von Speisen und Getränken, die Kultur- und Publikationsbranche sowie – in Abweichung zum Gesetzesvorschlag – nun auch auf andere gewerbliche Gastronomietätigkeiten, wie etwa jene von Fleischern, Bäckern und Konditoren, bei Konsumation vor Ort. Ferner wurde der Anwendungsbereich des Steuersatzes von 5 % auch auf Beherbergungen bzw. Nächtigungen erstreckt.

In der BMF-Info vom 1.Juli 2020 wird die Anwendung des 5-%igen Steuersatzes für die betroffenen Unternehmer näher erläutert sowie auch auf Detailfragen wie zB bereits geleistete An- und Vorauszahlungen in Zusammenhang mit der Steuersatzänderung eingegangen.

Eine praktisch sehr wichtige Frage stellt die technische Umsetzung der USt-Satz-Änderung (Programmierung der Registrierkasse) dar. Weitere Infos finden Sie unter nachstehendem Link: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html

(Stand: 01.07.2020)

Regierungsvorlagen zu Investitionsprämiengesetz und Konjunkturstärkungsgesetz

Im Ministerrat wurden die Regierungsvorlagen zum Investitionsprämiengesetz (InvPrG) sowie zum Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) beschlossen. Die parlamentarische Beschlussfassung über diese beiden Gesetze soll noch vor der Sommerpause des Parlaments erfolgen.

Die geplanten Gesetzesänderungen sehen u.a. die Förderung von Neuinvestionen mittels einer Prämie iHv 7 % der Anschaffungskosten (bzw. in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science 14 % der Anschaffungskosten) vor sowie steuerliche Erleichterungen/Begünstigungen wie etwa eine Senkung des Eingangssteuersatzes von 25 % auf 20 %, eine Verlustrücktragsmöglichkeit für die Veranlagung 2020, sowie erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten (degressive und beschleunigte AfA).

Zur Regierungsvorlage zum Investitionsprämiengesetz: HIER

Zur Regierungsvorlage zum Konjunkturstärkungsgesetz: HIER

(Stand: 01.07.2020)

Kurzarbeitsabrechnung – Leitfaden für endgültige Lohnabrechnung veröffentlicht

Mit 15.06.2020 hat das Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend einen Leitfaden für die Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeit veröffentlicht. Die Lohnabrechnungen für in Corona-Kurzarbeit befindliche Mitarbeiter erfolgte bis dato bzw. für die Abrechnungszeiträume seit März nur vorläufig und vorbehaltlich einer späteren Aufrollung.

Durch den Leitfaden soll nun feststehen, wie die endgültige Abrechnung seitens der Lohnverrechnung durchzuführen ist. Anm.: Die anstehenden Juni-Abrechnungen erfolgen noch immer vorläufig, die Aufrollung ist erst für Monat Juli geplant.

Den Leitfaden finden Sie hier!
sowie auch nähere Infos hierzu auf der Website des Ministeriums: https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ–Kurzarbeit.htm

(Stand: 23.06.2020)

Fixkostenzuschuss zur Abdeckung von Betriebskosten

Ab 20.05.2020 ist eine Antragstellung zum Fixkostenzuschuss über FinanzOnline möglich. Der Fixkostenzuschuss soll zur Abdeckung von Betriebskosten, wie z.B. Mieten & Pacht, Strom, Gas und Telekommunikation, Zinsen und Versicherungsaufwände oder auch zum Abfedern des Wertverlustes bei saisonaler und verderblicher Ware dienen.

Die Voraussetzungen für eine Antragstellung sind:

– Das antragstellende Unternehmen hat seinen Sitz oder seine Betriebsstätte im Inland und hat betriebliche Einkünfte
– Das Unternehmen hat durch Covid-19 einen Umsatzausfall (von mind. 40%) erlitten
– Das Unternehmen befindet sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (per 31.12.2019) und es wurde in den letzten fünf Jahren vor der Antragsstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe über das Unternehmen verhängt
– Das Unternehmen hat Maßnahmen gesetzt, um die Fixkosten zu vermindern

Die Höhe des Fixkostenzuschusses ergibt sich gemäß der Höhe des Umsatzausfalls und ist wie folgt gestaffelt:

  • 25 % bei einem Umsatzausfall zwischen 40 % und 60 %
  • 50 % bei einem Umsatzausfall zwischen 60 % und 80 %
  • 75 % bei einem Umsatzausfall zwischen 80 % und 100 %

Betrachtet werden dabei die Zeiträume von 16.03.2020 bis 15.09.2020 (monatsweise) und um den Ausfall zu ermitteln, werden die Umsatzhöhen innerhalb dieser Zeiträume jenen des entsprechenden Zeitraumes im Vorjahr gegenübergestellt.

Die Beantragung erfolgt schließlich in drei Tranchen:

  • 1. Tranche (ab 20.05.2020)
    Der Umsatzausfall sowie die Fixkosten sind bestmöglich zu schätzen
    Ein Drittel der Fixkosten wird erstattet
    Der Wertverlust saisonaler Ware kann hier noch nicht berücksichtigt werden
  • 2. Tranche (ab 19.08.2020)
    Der Umsatzausfall sowie die Fixkosten sind bestmöglich zu schätzen
    Ein weiteres Drittel der Fixkosten wird erstattet
    Der Wertverlust saisonaler Ware kann berücksichtigt werden
    Zuschüsse aus dem Härtefallfonds werden auf die Fixkostenzuschüsse angerechnet
  • 3. Tranche (ab 19.11.2020)
    Die Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen ist erforderlich für die Auszahlung der dritten Tranche (die Beantragung der dritten Tranche kann unterblieben wenn jene Daten aus dem Rechnungswesen bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der zweiten Tranche vorliegen und diese somit bereits vollständig abgewickelt werden kann.)
    Aufgrund der tatsächlichen Fixkosten haben in dieser Tranche inhaltliche Korrekturen zu erfolgen (Abweichungen von den geschätzten Fixkosten in der ersten und zweiten Tranche).

Nachträgliche Prüfung der Zuschüsse

Nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG) erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Zuschüsse. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass die dem Zuschuss zugrunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, muss der Zuschuss zurückgezahlt werden. Darüber hinaus stellt Fördermissbrauch einen strafrechtlichen Tatbestand dar.

Obige Inhalte wurden aus der Förderrichtlinie (Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten) entnommen.

Weitere Informationen dazu auch unter: https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html#heading_Zuschuesse

Entschädigungen für Beherbergungsbetriebe nach dem Epidemiegesetz

Durch die Medien wurde vielfach diskutiert, dass Entschädigungsansprüche für die allgemeinen Covid-19-bedingten Betriebssperren und Betretungsverbote nicht auf das Epidemiegesetz gestützt werden können. Nach herrschender Meinung dürfte ein möglicher Anspruch auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz daher derzeit nur bei Beherbergungsbetrieben realistisch sein, welche durch landesgesetzliche Verordnungen und nicht durch die COVID-19-Gesetzgebung geschlossen wurden. In der Steiermark wurden derartige Verordnungen nicht erlassen (anders: Tirol, Salzburg, Kärnten und Vorarlberg). Daher ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Schließung außerhalb der COVID-Gesetzgebung, z.B. durch Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde, erfolgte. Für das Einbringen eines Antrags auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz besteht eine Frist von 6 Wochen (ab Zustellung des Bescheides bzw. ab Aufhebung der Verordnungen). Einen weiterführenden Link finden Sie hier. Da dieses Thema sehr kontroversiell ist, sei hier uU eine anwaltliche Beratung nahezulegen (so auch die Empfehlung der Österreichische Hoteliervereinigung – ÖHV).

Wirtshaus-Paket – Corona-Maßnahme für die Gastronomie

Für die Gastronomen wurde ein Paket geschnürt, das steuerlichen Entlastungen für die Wirte vorsieht sowie Anreize für Gäste setzt, wieder vermehrt in der Gastronomie zu konsumieren. Die dabei wichtigsten Erleichterungen sind voraussichtlich:

  • Senkung der Umsatzsteuer auf „offene“ alkoholfreie Getränke von 20% auf 10% (ab 1.7. bis Jahresende 2020)
  • Anhebung der steuerfreien Essensgutscheine für Gastronomie von EUR 4,40 auf EUR 8,- und für Lebensmittelgutscheine von EUR 1,10 auf EUR 2,- (ab 1.7.2020)
  • Erhöhte Absetzbarkeit von Geschäftsessen (von 50% auf 75%)
  • Abschaffung der Schaumweinsteuer ab 1.7.2020

Link zum Gesetzestext (Initiativantrag): hier!

Corona – Härtefallfonds Phase 2 – Verbesserungen

Zu den bisher bestehenden Regelungen zu Phase 2 des Härtefallfonds hat die Regierung folgende bedeutsame Adaptierungen bekannt gegeben:

  • Einführung einer Mindestförderhöhe von EUR 500,- pro Monat (bzw. Betrachtungszeitraum)
  • Erweiterung des Betrachtungszeitraumes bis 15.09.2020 (Einbeziehung der 3 umsatzschwächsten Monate in dieser Zeit)
  • Es muss weder im letzten noch in den drei letzten Einkommensteuerbescheiden ein positives Ergebnis vorliegen.
  • Auch möglich für Jungunternehmer (NEU: Gründung seit 01.01.2018 !), wenn noch gar kein Steuerbescheid vorliegt.

Vorerst wird jedoch noch die Umsetzung der Richtlinienänderung abzuwarten sein! (Stand: 27.04.2020)

DETAILS finden sie HIER!

Corona – Härtefallfonds Phase 1

Ab Freitag, 27. März 2020, 17 Uhr kann auf der Webseite der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) der Antrag zum Härtefällefonds gestellt werden.

Antragsberechtigt sind Ein-Personen-Unternehmen, Kleinstunternehmer mit < 10 Dienstnehmern, Freiberufler,
freie Dienstnehmer, u.a. mit Einkünften über der Geringfügigkeitsgrenze jedoch unter 60.000,- im Jahr.

Bereits im Laufe der nächsten Woche soll ein Betrag von bis zu EUR 1.000,- ausgezahlt werden. Der Zuschuss ist
betraglich gedeckelt mit EUR 6.000,- (bzw. EUR 2.000,- für max. 3 Monate) und soll dazu dienen, den Unternehmerlohn zu sichern.

„Corona – Virus“ – Information für Unternehmen betreffend Abgabenverbindlichkeiten

Da es durch die Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Corona-Virus/Covid-19 zu hohen Ertragseinbußen und Liquiditätsengpässen bei österreichischen Betrieben bzw. UnternehmerInnen und Unternehmern geben kann, sieht die Finanzverwaltung eine Reihe von Zahlungserleichterungen für die nächste Zeit vor.

Dazu gehören:

  • Zahlungserleichterung bei der Abgabeneinhebung: Stundung oder Ratenzahlung der Abgaben auf Antrag
  • Herabsetzung der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen (uU bis auf Null)
  • Abstandnahme von der Festsetzung von Anspruchszinsen für die Veranlagung 2020 von Amts wegen
  • Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen und Stundungszinsen auf Antrag des Steuerpflichtigen

Wichtig ist die Glaubhaftmachung einer konkreten Betroffenheit des jeweiligen Steuerpflichtigen durch die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion, sodass die sofortige bzw. volle Entrichtung der Abgabe für diesen mit erheblichen Härten verbunden wäre.

Siehe hierzu:

Info des BMF vom 13.03.2020, 2020-0.178.784 gültig ab 13.03.2020Sonderregelungen betreffend Coronavirus

Wichtige Fristen im Rahmen der Lohnverrechnung für Februar 2020

Unternehmer müssen bis Ende Februar 2020 neben den Jahreslohnzetteln 2019 (Formular L 16) ihrer Dienstnehmer auch Zahlungen an andere Personen für bestimmte Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, elektronisch über ELDA (www.elda.at) melden. Letztere sind die Meldungen gem §§ 109 a und b EStG. Eine Meldung nach
§ 109a EStG (betrifft v.a. Leistungen im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses, wie etwa von Aufsichtsräten, Stiftungsvorständen, Vortragenden, etc.) kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl. Reisekostenersätze) im Kalenderjahr netto nicht mehr als € 900 pro Person bzw. Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf € 450 nicht übersteigen.

Darüber hinaus sind bis 29.02.2020 auch die Schwerarbeitsmeldungen fällig, die beim zuständigen Krankenversicherungsträger (ebenfalls über ELDA) erfolgen.

Einen Monat länger besteht noch die Frist zur Einreichung der Jahreserklärungen 2019 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer). Diese sind mit 31.03.2020 fällig.

Sozialversicherungs-Werte 2020

Die aktuellen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2020 finden sie im folgenden PDF:

SV Werte 2020

Regierungsprogramm 2020-2024 – Steuerreform & Entlastung

Zum Regierungsprogramm der am 7.1.2020 angelobten Bundesregierung bzw. den geplanten steuerlichen Änderungen:

Steuerliche Pläne im Regierungsprogramm

Das Regierungsprogramm 2020 bis 2024 im Detail

Sozialversicherungs-Werte 2019

Die aktuellen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2019 finden sie im folgenden PDF:

SV Werte 2019

Sozialversicherungs-Werte 2018

Die aktuellen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2018 finden sie im folgenden PDF:

SV Werte 2018

Beschäftigungsbonus ab 1.7.2017

Anbei finden Sie aktuelle Fragen und Antworten zu dem ab 1.7.2017 geltenden Beschäftigungsbonus:

Beschaeftigungsbonus_FAQ

Richtlinie zur AWS-KMU-Investitionszuwachsprämie

Die Richtlinie zur AWS-KMU-Investitionszuwachsprämie finden sie im folgenden PDF:

AWS-Investitionszuwachspraemie RL

Sozialversicherungs-Werte 2017

Die aktuellen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2017 finden sie im folgenden PDF:

SV Werte 2017

Andrea Kager-Schwar – neue Direktorin von Schloss Seggau

Frau Mag. Andrea Kager-Schwar, MA ist seit 1.9.2016 zur Direktorin der bischöflichen Gutsverwaltung Schloss Seggau samt Hotel berufen worden, was sie mit großer Freude angenommen hat.

Diese anspruchsvolle Position und zeitliche Gründe erfordern es allerdings , dass sie die Mitarbeit in unserer Kanzlei auf ein minimales Ausmaß reduzieren muss.

Medienberichte zu dieser ehrenvollen Aufgabe in der Kleinen Zeitung und in Leibnitz Aktuell lassen sich hier nachlesen:

Andrea Kl.Zeitung 2016.09.08

Leibn. Aktuell Artikel Seggau 2016_02

Hier finden Sie nähere Informationen zu Schloss Seggau: http://www.seggau.com/de/

Aktueller Erlass vom 4. August 2016 zur Registrierkassenregelung
Registrierkassenpflicht ab 1.1.2016

BMF-Erlass-Registrierkasse 2015

Langjähriger Kanzleiinhaber Herr Walter Caser verstorben

Mit großem Bedauern haben wir erfahren, dass der frühere Kanzleiinhaber und Gründer unseres Steuerberatungsunternehmens Herr Walter CASER am 9.8.2014 im 78sten Lebensjahr verstorben ist. Er hat seine Kanzlei im Jahr 1974 gegründet und mit großem persönlichen Einsatz viele Jahre erfolgreich geführt. In dieser Zeit hat er viele Mitarbeiter mit seiner umfassenden Fachkenntnis ausgebildet und war durch seine Integrität allseits geachtet und geschätzt. Im Jahr 2000 ging er in den wohlverdienten Ruhestand und aus seiner Steuerberatungskanzlei wurde die Mag. Harald Kager Steuerberatung. So lange es seine Gesundheit zuließ, blieb er den Mitarbeitern und mir stets freundschaftlich verbunden. Wir werden ihn immer in dankbarer Erinnerung behalten.

gez. Mag. Harald Kager

Traueranzeige

Erfolgreich absolvierte Weiterbildungen 2014 unserer Mitarbeiter

Frau Stefanie Flucher absolvierte mit Auszeichnung den 1-jährigen „WIFI-Buchhalterlehrgang“.
Frau Beatrix Radl absolvierte höchst erfolgreich den Lehrgang der Akademie der Wirtschaftstreuhänder zur „diplomierten Steuersachbearbeiterin/Bilanzbuchhalterin“.

Frau Mag. Andrea Kager-Schwar absolvierte als zweites Universitätsstudium das der „Medienkunde“ mit Auszeichnung und schloss dieses mit dem akademischen Grad „Master of Arts (MA)“ ab.

Mag. Andrea Kager-Schwar erhielt „Congress-Award“

Die Steirische Diözese veranstaltete im Jahr 2012 in der Grazer Stadthalle einen Kongress mit über 3.000 Teilnehmern. Einen großen Teil der Organisation und Moderation dieser Veranstaltung hat Frau Mag. Andrea Kager-Schwar übernommen (damals auch „Steirerin des Tages“ in der Kleinen Zeitung). Für diesen Kongress erhielt sie zusammen mit ihrem Team im November 2013 den „Congress-Award“ in der Kategorie „einmalige, innovative Kongresse in Graz“. Teilgenommen haben in allen Kategorien über 100 verschiedene Kongress-Veranstalter.

Mag. Andrea Kager-Schwar erhielt Congress-Award

Hochwertige Beratungsleistungen, gegenseitiges Vertrauen und das persönliche Gespräch stehen bei unserer Arbeit jederzeit im Vordergrund. Unsere jahrelange Erfahrung in der Steuerberatung macht uns zu einem kompetenten Ansprechpartner in Steuerfragen.